Ausschüttungen kommunaler Sparkassen an Landkreise und kreisfreie Städte

Gemäß § 21 Thüringer Sparkassengesetz können die Verwaltungsräte kommunaler Sparkassen auf Vorschlag des Vorstands entscheiden, dass ein Teil des Jahresüberschusses an den Träger auszuschütten ist, sofern der Verlustvortrag aus dem Vorjahr ausgeglichen und mindestens ein Viertel des verbleibenden Betrags der Rücklage zugeführt wurden, sofern diese Mittel nicht zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals benötigt werden. Die Verwendung des ausgeschütteten Betrags durch den Träger ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Sparkassen unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/144