Einnahmen der Gemeinden für Hilfe- und Dienstleistungen von Feuerwehren

Die Gemeinden und Städte können auf Grundlage des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) sowie des Thüringer Kommunalabgabengesetzes mittels Satzungen für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren entsprechenden Kostenersatz und Gebühren verlangen. Einschlägig für den Kostenersatz an die Gemeinden sind vor allem § 48 ThürBKG, für Gebühren § 21 ThürBKG (Gefahrenverhütungsschau) und § 22 ThürBKG (Brandsicherheitswache). Nach § 48 ThürBKG kann Ersatz für die durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten beispielsweise verlangt werden, wenn der Verursacher die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, die Kosten der Gefahrenabwehr dienten, die sonst bei Betriebsstörungen für Menschen entstehen würden, oder ein Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist.

DS 7/7858