Einsatz von Pfefferspray und anderen Reizstoffen durch die Thüringer Polizei - Teil I

Die Thüringer Polizei verfügt über verschiedene Reizstoffe. Gemäß § 59 Abs. 3 Polizeiaufgabengesetz (PAG) wird Pfefferspray als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt beziehungsweise zur Ausübung des unmittelbaren Zwangs eingeordnet. Die Landesregierung hat bereits in den Drucksachen 6/6027 und 7/1658 zum Einsatz von Pfefferspray und anderen Reizstoffen durch die Thüringer Polizei Stellung genommen.

DS 7/7328