Gründung, Übernahme und Erweiterung von Unternehmen gemäß § 71 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) im Bereich der Gesundheitsversorgung und -vorsorge

Gemäß § 71 Abs. 1 ThürKO kann die Gemeinde außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung Unternehmen als Eigenbetrieb, als kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts, in den Rechtsformen des Privatrechts gründen oder übernehmen oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.
Gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO darf die Gemeinde ungeachtet des mit ihnen verfolgten öffentlichen Zwecks Unternehmen unter anderem nur gründen, übernehmen oder erweitern, wenn der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Dies gilt nicht bei einem Tätigwerden im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge, insbesondere im Bereich der Gesundheitsversorgung und -vorsorge, des öffentlichen Personennahverkehrs, des öffentlichen Wohnungsbaus sowie der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung einschließlich einer Betätigung auf dem Gebiet der Erzeugung, Speicherung und Einspeisung erneuerbarer Energien sowie der Verteilung von hieraus gewonnener thermischer Energie; hiermit verbundene Dienstleistungen sind zulässig, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Erweiterung der Tätigkeitsfelder unter anderem auf den Bereich der Gesundheitsversorgung und -vorsorge erfolgte mit einer Änderung der Thüringer Kommunalordnung im Jahr 2021. Die Gemeinden unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/7337