Mitwirkung von Gemeinderäten, Stadträten und Kreistagen bei der Festsetzung des Tagungsortes von Gremiensitzungen

Gemäß § 35 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) beruft der Bürgermeister den Gemeinderat zu den Sitzungen ein. § 35 ThürKO enthält allerdings keine Zuständigkeitsregelungen hinsichtlich der Festlegung der Tagungszeit und des Tagungsortes.
Hinsichtlich der Sitzung der Ausschüsse eines Gemeinderates obliegt es dem Vorsitzenden, zur Tagung einzuberufen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 ThürKO). Sofern nicht der Bürgermeister gleichzeitig Vorsitzender des Ausschusses ist, erfolgt die Einberufung lediglich im Benehmen mit dem Bürgermeister. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um einen vorberatenden oder einen beschließenden Ausschuss handelt. Im Falle eines beschließenden Ausschusses (Wirksamkeit von Beschlüssen anstelle des Gemeinderats) wird dem Gemeinderat damit eine Kompetenz zur Festlegung von Tagungszeit und Tagungsort gesetzlich zuerkannt. Die Anwendung des § 35 ThürKO unterliegt hinsichtlich der Wirksamkeit des Zustandekommens von Beschlüssen des Gemeinderates der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/136