Bildung von Haushaltsausgaberesten in den Gemeinden, Städten und Landkreisen - nachgefragt

SaschaBilay

Gemeinden, Städte und Landkreise können im Rahmen der Erstellung der Haushaltsrechnung sogenannte Haushaltsreste bilden und somit nicht vereinnahmte beziehungsweise nicht verausgabte Haushaltsmittel in das Folgejahr übertragen. Die Übertragung der Mittel in nachfolgende Haushaltsjahre ist im Rahmen künftiger Haushaltsrechnungen ebenso möglich. Somit besteht die Möglichkeit, dass Kommunen Haushaltsmittel über mehrere Jahre hinweg bewirtschaften.
Die Entscheidung darüber, welche Haushaltsreste gebildet werden, obliegt den Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten. Die Gemeinderäte, Stadträte und Kreistage wirken indirekt und nachträglich über die Beschlussfassung zur Feststellung über die Jahresrechnung an der Bildung von Haushaltsresten mit.
Besonders bedeutsam ist die Bildung von Haushaltsausgaberesten für Maßnahmen des Vermögenshaushalts, also für Investitionen. In der kommunalen Praxis kann der Umstand auftreten, dass die Gesamtsumme der gebildeten Haushaltsausgabereste aus Vorjahren das Volumen für Investitionsmittel im laufenden Haushaltsjahr erreicht und sogar überschreitet. In diesen Fällen spricht man allgemein von sogenannten "Schattenhaushalten".
Das Verfahren zur Bildung von Haushaltsresten ergibt sich aus § 80 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Verbindung mit § 79 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung und unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage zum selben Themenbereich in Drucksache 7/309 teilte die Landesregierung mit, dass eine Beantwortung der Fragen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sei, da die Frist zur Aufstellung der Jahresrechnungen noch laufen würde, sodass die nachgefragten Angaben noch nicht vorliegen dürften. Die Frist zur Aufstellung der Jahresrechnungen für das Haushaltsjahr 2020 war laut § 80 Abs. 2 ThürKO der 30. April 2021.

DS 7/4063