Bildung von Haushaltsausgaberesten in den Gemeinden, Städten und Landkreisen

Gemeinden, Städte und Landkreise können im Rahmen der Erstellung der Haushaltsrechnung sogenannte Haushaltsreste bilden und somit nicht vereinnahmte beziehungsweise nicht verausgabte Haushaltsmittel in das Folgejahr übertragen. Die Übertragung der Mittel in nachfolgende Haushaltsjahre ist im Rahmen künftiger Haushaltsrechnungen ebenso möglich. Somit besteht die Möglichkeit, dass Kommunen Haushaltsmittel über mehrere Jahre hinweg bewirtschaften. Die Entscheidung darüber, welche Haushaltsreste gebildet werden, obliegt den Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten. Die Gemeinderäte, Stadträte und Kreistage wirken indirekt und nachträglich über die Beschlussfassung zur Feststellung über die Jahresrechnung an der Bildung von Haushaltsresten mit.
Besonders bedeutsam ist die Bildung von Haushaltsausgaberesten für Maßnahmen des Vermögenshaushalts, also für Investitionen. In der kommunalen Praxis kann der Umstand auftreten, dass die Gesamtsumme der gebildeten Haushaltsausgabereste aus Vorjahren das Volumen für Investitionsmittel im laufenden Haushaltsjahr erreicht und sogar überschreitet. In diesen Fällen spricht man allgemein von sogenannten "Schattenhaushalten".
Das Verfahren zur Bildung von Haushaltsresten ergibt sich aus § 80 Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit § 79 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung und unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/309