Ehrensold für ausgeschiedene ehrenamtliche Beigeordnete

Der § 8 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG) regelt den Ehrensold für ausgeschiedene ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte. Demnach kann einem ehrenamtlichen Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister oder Ortschaftsbürgermeister vom Gemeinderat für die Zeit nach seinem Ausscheiden Ehrensold bewilligt werden, wenn er sein Amt in derselben Gemeinde mindestens zehn Jahre lang innegehabt und entweder das 60. Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig ist. Dem ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten ist der Ehrensold zu bewilligen, wenn er mindestens drei volle Wahlperioden kommunaler Wahlbeamter in derselben Gemeinde gewesen war und die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürKWBG vorliegen. Der Ehrensold beträgt ein Drittel der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung (vergleiche § 8 Abs. 2 ThürKWBG). Ehrenamtliche Beigeordnete sind laut dem Gesetzestext nicht ausdrücklich benannt. Diese sind aber auch ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte. Deren Aufwandsentschädigung orientiert sich an der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister. Somit ist nach meiner Auffassung davon auszugehen, dass die Regelung des Ehrensolds für ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister oder Ortschaftsbürgermeister analog für ehrenamtliche Beigeordnete Anwendung findet.

DS 7/339