Einheitliche Vorgaben des Landes an die Kommunen zur Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

Das Land hat den Gemeinden, Städten, Landkreisen sowie Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden einzelne Aufgaben zur Erfüllung im übertragenen Wirkungskreis zugewiesen. Hierbei definiert das Land nicht nur, ob die Aufgabe zu erfüllen ist, sondern macht auch Vorgaben, wie die Aufgabe zu erfüllen ist. Das kommunale Ermessen bei der Auftragserfüllung tendiert dabei gegen Null. Folgerichtig erstattet das Land den Kommunen die notwendigen Ausgaben im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs.

DS 7/6079