Entschädigung von Verbandsvorsitzenden und deren Stellvertretern von Zweckverbänden gemäß § 13 Thüringer Kommunalordnung

Gemäß § 13 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) haben ehrenamtlich tätige Bürger Anspruch auf angemessene Entschädigung. Außerdem erhalten sie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls hinsichtlich der zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendigen Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen. Selbständig Tätige erhalten anstelle des Ersatzes des Verdienstausfalls eine Verdienstausfallpauschale. Personen, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine zusätzliche Entschädigung nach Maßgabe eines Stundenpauschalsatzes. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung. Gemäß dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit werden der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter von der Verbandsversammlung gewählt.

DS 7/4603