Erbschaften des Freistaats Thüringen in den Jahren 2019 und 2020

§ 1936 Bürgerliches Gesetzbuch regelt die Erbschaft der Länder, wenn im Todesfall kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden sind. Das Erbe fällt dem Land zu, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Das Land kann die Erbschaft nicht ausschlagen.

DS 7/4717