Ermittlungs- und Strafverfahren nach §§ 129, 129a, 129b StGB in Thüringen seit 2021

Im Strafgesetzbuch (StGB) werden unter dem § 129 der Tatbestand der "Bildung krimineller Vereinigungen", unter § 129a die "Bildung terroristischer Vereinigungen" und unter § 129b "Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung" aufgeführt. Durch die Einleitung derartiger Verfahren stehen den Strafverfolgungsbehörden weitreichende Befugnisse, wie zum Beispiel Postkontrolle, Telefonüberwachung, langfristige Observation, Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern, Rasterfahndung und "großer Lauschangriff', zur Verfügung. Bereits in der Vergangenheit informierte die Landesregierung in Antworten auf Kleine Anfragen zum Stand der Verfahren.

DS 7/5468