Erstattung von Kinderbetreuungskosten für Gemeinderatsmitglieder

Die Thüringer Kommunalordnung regelt, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder im Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag einen Anspruch auf Verdienstausfall haben, wenn sie im Rahmen dieses Ehrenamts an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen teilnehmen. Selbständig Tätige erhalten anstelle des Ersatzes des Verdienstausfalls eine eine Verdienstausfallpauschale. Des Weiteren können nicht erwerbstätige Personen, die einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, einen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung nach Maßgabe eines Stundenpauschalsatzes geltend machen (vergleiche § 13 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung).
Demnach hat beispielsweise eine alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kinds keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die ihr entstehen, wenn eine Betreuung des Kinds erforderlich ist, um der Teilnahmepflicht an den Sitzungen des Gemeinderats nach § 37 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung nachzukommen.

DS 7/3173