Folgen einer Verletzung zur Beteiligung des Hauptausschusses zur Vorbereitung von Gemeinderatssitzungen

Für die Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates und zur Vorbereitung dieser Sitzung hat der Bürgermeister im Benehmen mit dem Hauptausschuss die Tagesordnung festzusetzen und die Beratungsgegenstände vorzubereiten (§ 35 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung). Die Gemeinden unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/1676