Gefährdete Objekte im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Polizeiaufgabengesetz (PAG)

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG kann die Polizei Identitätsfeststellungen vornehmen, wenn sich eine Person in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind.

DS 7/6175