Gemeinden ohne Flächennutzungsplan und Möglichkeiten des Landes zur Neuausrichtung der Förderpolitik in Thüringen

Die Gemeinden haben gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches einen Flächennutzungsplan aufzustellen, der die künftige städtebauliche Entwicklung der Gemeinde in den wesentlichen Schwerpunkten aufzeigen soll. Die aus den genehmigten Flächennutzungsplänen entwickelten Bebauungspläne unterliegen nicht der Genehmigungspflicht, sondern sind nur noch anzeigepflichtig.
Die Flächennutzungspläne haben sich in die Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung des Landes beziehungsweise den regionalen Raumordnungsplänen einzufügen.
In der interessierten Fachwelt wird eine Debatte über die Auswirkungen von Fördermittelvorhaben von EU, Bund und Ländern diskutiert. Ein Teil der Debatte wird dahin gehend geführt, dass Kommunen unter Umständen ein Fördermittelprogramm nicht unbedingt hinsichtlich der strategischen städtebaulichen Entwicklung in Anspruch nehmen, sondern eher die Höhe von Eigenmitteln ausschlaggebend sind. Im Zweifelsfall können mit Fördermitteln realisierte Maßnahmen sogar den langfristig verfolgten Zielen eines Flächennutzungsplanes widersprechen. Besonders fraglich ist die Fördermittelnutzung in den Fällen, in denen keine langfristigen Entwicklungsplanungen vorliegen.
Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen und Fördermittelanträgen durch die Landesregierung unterliegt in Ausführung bestehender Gesetze der Kontrolle des Landtages.

DS 7/3851