Gemeinden und Landkreise ohne Haushaltssatzung zum 31. Dezember 2020

§ 57 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung regelt, dass die kommunalen Haushaltssatzungen bis einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden sollen.
Entsprechend dieser Sollvorschrift müssten die kommunalen Haushaltssatzungen 2020 bis spätestens 30. November 2019 beschlossen und anschließend den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vorgelegt worden sein.

DS 7/2852