Hauptamtliche Bürgermeister zugleich Ortsteil- beziehungsweise Ortschaftsbürgermeister

In der kommunalen Praxis treten Fallbeispiele auf, bei denen ein hauptamtlicher Bürgermeister zugleich Ortsteil- beziehungsweise Ortschaftsbürgermeister in seiner Einheits- beziehungsweise Landgemeinde ist. Die §§ 45 beziehungsweise 45 a Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten keine Bestimmungen, wonach der hauptamtliche Bürgermeister nicht zugleich Ortsteil- beziehungsweise Ortschaftsbürgermeister sein darf.

Jedoch führt eine solche Fallkonstellation immer wieder zu Konflikten, weil andere Ortsteil- beziehungsweise Ortschaftsbürgermeister eine Privilegierung des Ortsteils beziehungsweise der Ortschaft sehen, in der der hauptamtliche Bürgermeister zugleich Ortsteil- beziehungsweise Ortschaftsbürgermeister ist. Zudem sind bei solchen Fallkonstellationen Interessenkonflikte und Vollzugsprobleme zwischen dem Ortsteil/der Ortschaft und der Einheitsgemeinde/Landgemeinde nie auszuschließen.

DS 7/6061