Höhe des Kostenersatzes bei erfüllenden Gemeinden im Jahr 2021 nach § 51 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung

§ 51 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) regelt die Vereinbarung benachbarter kreisangehöriger Gemeinden, wonach eine Gemeinde mit mindestens 3.000 Einwohnern, deren Bürgermeister hauptamtlich tätig ist, die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde). Nach § 51 Abs. 2 ThürKO hat die erfüllende Gemeinde für die Wahrnehmung der ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben einen Anspruch auf Kostenersatz, soweit die Einnahmen oder Erträge nicht ausreichen, um die Kosten zu decken. Diese Kosten sind von den Gemeinden, die der erfüllenden Gemeinde zugeordnet sind, nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zu tragen. Dieser Kostenersatz ist Bestandteil der gemeindlichen Haushaltssatzungen/Haushaltspläne.
Die Gemeinden unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/5435