Investitionsstau in Straßen sowie Trinkwasser- und Abwasserleitungen in der Stadt Eisenach - Teil II

Die kreisfreie Stadt Eisenach ist aufgrund der Regelungen des § 43 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz Trägerin der Straßenbaulast für städtische Straßen. Aufgrund von § 43 Abs. 2 Thüringer Straßengesetz obliegt der Stadt auch die Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten von Kreis- und Landesstraßen. An der Straßenbaulast für städtische Straßen und für die Ortsdurchfahrten von Kreis- und Landesstraßen wird sich auch künftig nichts ändern, wenn Eisenach nicht mehr kreisfrei ist.
Seit einigen Monaten ist feststellbar, dass Straßen infolge von Havarien von Trinkwasser- und Abwasserleitungen gesperrt werden müssen. Ausschlaggebend für die Häufung von Havarien dürfte der schlechte Unterhaltungszustand der Trinkwasser- und Abwasserleitungen sein. Die Stadt Eisenach ist Mitglied im Zweckverband Trink- und AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal.
Sowohl die Stadt Eisenach als auch der Zweckverband Trink- und AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal verzeichnen nach eigenen Angaben einen enormen Investitionsstau, der mangels finanzieller Leistungsfähigkeit derzeit kaum abgearbeitet werden kann.
Die Stadt Eisenach und der Zweckverband Trink- und AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/1849