Kassenkredite der Kommunen 2018, 2019 und 2020

Gemäß § 65 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) können die Gemeinden und gemäß § 114 ThürKO die Landkreise zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung, wenn der Höchstbetrag für die Haushaltswirtschaft ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt. Die Würdigung und Genehmigung der Haushalte unterliegt der Aufsicht des Landes.

DS 7/1480