Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern

Die Gemeinden, Städte und Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern nach § 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) erheben, sofern die Steuer nicht durch eine andere föderale Ebene erhoben wird oder gleichartig ist. Den Gemeinden, Städten und Landkreisen steht somit ein gewisses Steuerfindungsrecht nach Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes zu.
Zur wirksamen Erhebung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern muss vor Ort ein entsprechendes Satzungsverfahren nach § 19 Thüringer Kommunalordnung durchlaufen werden. Satzungen über die Erhebung von Steuern bedürfen nach § 2 Abs. 4 ThürKAG der Prüfung und Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
Die Anwendung und Umsetzung des Landesrechts unterliegt der Kontrolle des Thüringer Landtags.

DS 7/3025