Rechte und Vertretung des Gemeinderatsvorsitzenden nach § 23 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) kann der Gemeinderat (gilt auch für den Kreistag [§ 102 Abs. 1 Satz 3 ThürKO]) einen Gemeinderatsvorsitzenden wählen. Diesem obliegt anstelle des Bürgermeisters die Sitzungsleitung. Im Verhinderungsfall des Gemeinderatsvorsitzenden führt der stellvertretende Gemeinderatsvorsitzende die Sitzung. Weitere Aufgaben dürfen dem Gemeinderatsvorsitzenden nicht übertragen werden. Die Sitzungsleitung umfasst nach herrschender Rechtsauffassung auch die Ausübung des Hausrechts. Strittig ist, ob während der Gemeinderatssitzung, insbesondere bei längerer Sitzungsdauer, ein Wechsel der Sitzungsleitung zwischen dem Gemeinderatsvorsitzenden und dem Stellvertreter stattfinden kann. Nicht abschließend ist zudem geregelt, ob der Gemeinderatsvorsitzende, wenn er sich an Debatten zu Beratungsgegenständen aktiv beteiligen will, den Vorsitz abgeben muss und wenn ja, ob für diesen Zeitraum der stellvertretende Gemeinderatsvorsitzende die Leitung übernehmen darf, auch wenn das Gesetz dies nur für den Verhinderungsfall des Vorsitzenden ermöglicht. Letztlich ist es gesetzlich nicht geregelt, ob der Gemeinderatsvorsitzende gegenüber dem Bürgermeister einen Anspruch auf personelle Unterstützung der Sitzungsleitung (Sitzungsassistenz) hat, zum Beispiel hinsichtlich des Führens der Rednerliste oder rechtliche Beratung zur Auslegung des Kommunalrechts, der Hauptsatzung und Geschäftsordnung, oder ob der Vorsitzende für solche unterstützenden Maßnahmen den stellvertretenden Gemeinderatsvorsitzenden hinzuziehen kann.

DS 7/6178