Schulträgerschaft von kreisangehörigen Gemeinden und Städten

Schulträger in Thüringen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Kreisangehörige Gemeinden und Städte können auf Antrag Schulträger von Grundschulen, Regelschulen und Gemeinschaftsschulen sein. Voraussetzungen für die Übertragung der Schulträgerschaft sind im Wesentlichen die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde/Stadt, ein übereinstimmendes Schuleinzugsgebiet mit dem Territorium der Gemeinde/Stadt sowie eine zweckmäßige Schulnetzplanung des Landkreises (vergleiche § 13 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz).

DS 7/1511