Vergabeverfahren für Bauleistungen in den Kommunen und Zweckverbänden in den Jahren 2017, 2018 und 2019

Die Thüringer Gemeinden, Städte, Landkreise und ihre Zweckverbände unterliegen hinsichtlich der Realisierung von geplanten Bauvorhaben strengen Vorschriften beim Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge. Beim Vergabeverfahren sind Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes und des Freistaats Thüringen zu beachten. In diesen Vorschriften ist auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein eingeleitetes Vergabeverfahren aufgehoben (abgebrochen) werden kann. Eine Aufhebung kann zum Beispiel erfolgen, wenn Vergabeunterlagen nicht vollständig/fehlerhaft sind oder kein wertbares Angebot vorliegt, unter anderem weil entweder kein Angebot abgegeben wurde oder das Angebot erheblich über dem Marktpreis liegt. So darf unter anderem nach § 16d Abs. 1 Nr. 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A bei einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden.
Regelmäßig führen zum Beispiel Gemeinden, Städte und Landkreise insbesondere Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen gemeinsam mit Zweckverbänden der Wasserver- und Abwasserentsorgung durch, um als Gemeinschaftsmaßnahme günstigere Preise erzielen zu können.
Die Vergabeverfahren der Kommunen und Zweckverbände unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/437