Verwahrentgelte in den Kommunen

Die Gemeinden, Städte, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften sowie Zweckverbände der Wasserver- und Abwasserentsorgung und der Müllbeseitigung haben zur Absicherung ihrer Liquidität die entsprechenden Mittel sicherzustellen. Diese notwendigen Finanzmittel und weitere, nicht benötigte Mittel werden mangels alternativer Anlagemöglichkeiten bei den Hausbanken auf entsprechenden Konten verwahrt.
Darüber hinaus verfügen die Gemeinden, Städte und Landkreise über entsprechende Haushaltsmittel aus den Vorjahren, sofern bei investiven Maßnahmen im Vermögenshaushalt Haushaltsausgabereste gebildet wurden.
Aus diesen kurzfristigen Geldanlagen erhalten die Gemeinden, Städte, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften sowie Zweckverbände der Wasserver- und Abwasserentsorgung und der Müllbeseitigung aufgrund der Niedrigzinsphase keine Erträge. Vielmehr kann die Summe dieser Mittel unter Umständen groß genug sein, dass die Banken ein sogenanntes Verwahrentgelt erheben, welches landläufig als Strafzins bezeichnet wird.
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, Städte, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften sowie Zweckverbände der Wasserver- und Abwasserentsorgung und der Müllbeseitigung unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/2123