Verwendung von kommunalen Hoheitszeichen durch Fraktionen

Gemeinden, Städte und Landkreise können gemäß § 7 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) eigene Hoheitszeichen (Wappen, Flaggen) führen. Die Verwendung dieser Hoheitszeichen durch Dritte unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 7 Abs. 2 ThürKO. Gemeinden, Städte und Landkreise regeln das Verfahren zur Beantragung, Genehmigung und Verwendung von Hoheitszeichen im Allgemeinen per Satzung (§§ 19 und 20 ThürKO), um im Bedarfsfall Verstöße ahnden zu können. Eine nicht genehmigte Verwendung von Hoheitszeichen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann (§ 51 Thüringer Ordnungsbehördengesetz, § 19 Abs. 1 ThürKO). Unklar ist dabei, inwieweit einzelne Mitglieder oder Fraktionen in den kommunalen Vertretungen als außenstehende Dritte oder als Teil der Verwaltung zu behandeln sind. Die Gemeinden unterliegen der Rechts-aufsicht des Landes.

DS 7/192