Vorbereitungsstand zur Einführung der Umsatzsteuerpflicht in den Kommunen

Seit Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) 2016 unterliegen sämtliche Leistungen der Kommunen als juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Auf Antrag konnten die Kommunen im Rahmen des Optionsmodells zunächst bis zum Jahr 2020 von der Umsatzsteuerverpflichtung befreit werden. Ab 1. Januar 2021 greift § 2b UStG vollständig.
In Anwendung des § 2b UStG müssen demnach die Gemeinden, Städte und Landkreise sämtliche von ihnen erbrachten Leistungen auf umsatzsteuerliche Relevanz prüfen. Das betrifft auch die Leistungen, in denen auf Grundlage von Satzungen eine Gebühr erhoben wird. Hierunter könnten beispielsweise kommunale Musikschulen und Bibliotheken fallen. Der Vorbereitungsstand zur vollständigen Umsetzung des §2b UStG dürfte sich knapp ein Jahr vor der vollen Wirkung der Umsatzsteuerpflicht in den Gemeinden, Städten und Landkreisen höchst unterschiedlich darstellen. So dürften vor allem kleinere Gemeinden und Städte kaum ausreichend vorbereitet sein. Auch soll es an Anwendungshinweisen seitens des Landes und des Bundes nach Kenntnis des Fragestellers fehlen. Gleichzeitig laufen die Kommunen Gefahr, dass handelnde Akteure (zum Beispiel Bürgermeister, leitende Beamte und Angestellte, Sachbearbeiter) im Zweifelsfall bei einem nachträglich festgestellten Verstoß gegen das Umsatzsteuergesetz auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

DS 7/135