Wahl/Berufung eines Versammlungsleiters für Sitzungen des Ortschaftsrats

§ 45 a Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zum Geschäftsgang des Ortschaftsrats. Dies betrifft auch den Geschäftsgang in den Sitzungen des Ortschaftsrats. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Ortschaftsrat hinsichtlich des Geschäftsgangs im Rahmen der Selbstverwaltung ein freies Ermessen hat, soweit dies sich an den Vorgaben für den Gemeinderat orientiert. Möglich wäre auch eine Regelung in der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Landgemeinde, wobei da zu prüfen wäre, in welcher Regelungstiefe der Landgemeinderat in das Organisationsermessen des Ortschaftsrats eingreifen darf. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auch der Ortschaftsrat in Anlehnung an § 23 Abs. 1 ThürKO einen Vorsitzenden wählen oder berufen kann, der als Versammlungsleiter fungiert. Die Thüringer Kommunalordnung enthält zwar hierfür in § 45 a keine ausdrückliche Ermächtigung, verbietet aber eine solche Wahl/Berufung auch nicht.

DS 7/4023