Zerlegung der Gewerbesteuer bei mehreren Betriebsstätten

Gewerbebetriebe mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen der Gewerbesteuerpflicht. Die Erhebung der Gewerbesteuer obliegt den Gemeinden. Bei Gewerbebetrieben mit mehreren Betriebsstätten erfolgt eine Zerlegung der Gewerbesteuer im Regelfall nach dem Bruttolohnprinzip (vergleiche § 29 Gewerbesteuergesetz -GewStG-). Damit wird die Höhe der Steuerzahlung von der tatsächlichen Wertschöpfung der Betriebsstätte entkoppelt. Dabei wird diskutiert, dass aufgrund der Disproportionalität zwischen einerseits hoher Wertschöpfung bei gleichzeitig niedriger Lohn- und Gehaltsstruktur in den ostdeutschen Flächenländern im Gegensatz zu vergleichsweise niedrigerer Wertschöpfung bei höheren Löhnen und Gehältern in den westdeutschen Flächenländern eine Abwanderung der Steuerzahllast erfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Realsteuereinnahmen der ostdeutschen Kommunen auch nach über 30 Jahren Deutscher Einheit den Steuereinnahmen der westdeutschen Kommunen hinterherhinken. Aufgrund des Steuerverbunds führen die geringeren kommunalen Steuereinnahmen auch zu geringeren Landeseinnahmen.
Für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Zerlegung der Gewerbesteuer sind die Finanzämter der Länder zuständig.
Statistischen Angaben zum Sachverhalt sind auf der Homepage des Thüringer Landesamts für Statistik lediglich bis zum Jahr 2015 veröffentlicht. Der Vollzug von Bundes- und Landesgesetzen durch Behörden des Landes und der Kommunen unterliegt der Kontrolle des Landtags.

DS 7/3218