Zwang des Landes auf die Kommunen zur Erhöhung von Preisen im öffentlichen Personennahverkehr?

Unternehmen im Sinne von § 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) des Bundes können auf Antrag beim Land einen Ausgleich für diejenigen Kunden erhalten, die sich in der Ausbildung befinden und zu einem vergünstigten Tarif den öffentlichen Personennahverkehr nutzen (vergleiche § 45a PBefG). Demnach wird ein Teil der nicht durch den vergünstigten Tarif gedeckten Kosten vom Land getragen. Voraussetzung ist dabei, dass regelmäßig eine Tarifanpassung geprüft wird, um die Wirtschaftlichkeit der angebotenen Dienstleistung zu evaluieren. Bemessungsgrundlage für die Ausgleichszahlung sind dabei die vom Land vorgegebenen durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Die aktuell geltende Achte Thüringer Verordnung über die Festlegung von Kostensätzen für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 4. September 2018 bestimmt den landesweiten Durchschnitt zwischen 0,2773 Euro je Personenkilometer und 0,3862 Euro je Personenkilometer im Jahr 2021.
Im Stadtrat der Stadt Eisenach wurde in den letzten Monaten mehrfach darüber abgestimmt, ob eine Fahrpreiserhöhung realisiert werden soll. Dieses Ansinnen wurde bereits mehrmals mehrheitlich abgelehnt. Das kommunale Verkehrsunternehmen erklärte nunmehr gegenüber dem Stadtrat der Stadt Eisenach, dass bei einem Verzicht auf die Fahrpreiserhöhung bereits vom Land gewährte Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG zurückzuzahlen seien.

DS 7/4318