Nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) steht den Mitgliedern eines Gemeinderats die Einsichtnahme in die Niederschriften von Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse zu. Von den Niederschriften über öffentliche Sitzungen können die Gemeinderatsmitglieder Abschriften erhalten. Darüber hinaus kann durch Regelung in der Geschäftsordnung bestimmt werden, dass den Gemeinderatsmitgliedern die Niederschrift über öffentliche Sitzungen übersandt wird. Konkrete Bestimmungen zum Umgang mit Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen enthält das Gesetz nicht. Niederschriften sind in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Gemäß den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung gelten diese Vorschriften für die Landkreise analog. DS 7/6757 Weiterlesen

Das Land gewährt den Gemeinden, Städten und Landkreisen als Träger oder aufgrund vertraglicher Verpflichtungen zur Finanzierung überregional bedeutsamer Kultureinrichtungen zum Ausgleich ihrer Belastungen Finanzzuweisungen. Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die Thüringer Staatskanzlei, wobei die Verteilung im Einvernehmen zwischen der Thüringer Staatskanzlei und dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales geregelt wird. Voraussetzungen zur Gewährung der Zuweisung sind: Die Kommune ist Trägerin überregional bedeutsamer Kultureinrichtungen, welches angenommen wird, wenn der Bund oder das Land die Einrichtung institutionell fördern und die Gemeinde beziehungsweise Stadt weist einen Kulturzuschussbedarf von mindestens 50 Euro pro Einwohner im Verwaltungshaushalt und gleichzeitig eine Kulturquote von über vier Prozent (Nettoausgaben abzüglich Nettoeinnahmen im Verwaltungshaushalt ohne Einzelplan 9) im Durchschnitt der vorangegangenen drei Rechnungsjahre… Weiterlesen

Gemäß § 21 Thüringer Sparkassengesetz können die Verwaltungsräte kommunaler Sparkassen entscheiden, dass ein Teil des Jahresüberschusses an den Träger auszuschütten ist, sofern der Verlustvortrag aus dem Vorjahr ausgeglichen und mindestens ein Viertel des verbleibenden Betrags der Rücklage zugeführt wurde und soweit diese Mittel nicht zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals benötigt werden. Der ausgeschüttete Betrag ist durch den Träger für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Sparkassen unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/6429 Weiterlesen

Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden auf Grundlage von § 7 Abs. 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz) auf Antrag die notwendigen Kosten, die ihnen für die Aufnahme und Unterbringung sowie für die Bewachung und Sozialbetreuung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen entstehen. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt mittels der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz, welche seit dem Jahr 1999 mehrfach geändert wurde. DS 7/6388 Weiterlesen

Wie die Lokalausgabe des Freien Wortes Sonneberg am 15. Juli 2022 berichtet, hat der erst am 26. Juni 2022 gewählte ehrenamtliche Bürgermeister erklärt, vom Amt zurückzutreten beziehungsweise den Verzicht zum Ablegen des Amtseids erklärt, um somit das Amt nicht wirksam anzutreten. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Rentenstelle mitgeteilt habe, dass die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister in Höhe von 600 Euro monatlich über der Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro bei gleichzeitigem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente liegen würde. Zudem dürfe er nicht mehr als 15 Stunden in der Woche für den Dienst als ehrenamtlicher Bürgermeister aufwenden. Diese Bedingungen seien für den künftigen ehrenamtlichen Bürgermeister unzumutbar, weshalb er den Dienst nicht antreten werde. Infolge dieser Entscheidung mache sich die erneute Durchführung der Wahl erforderlich. DS 7/6392 Weiterlesen

Jüngst haben in Thüringen Kommunalwahlen stattgefunden, bei denen auch mehrere Ämter als hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister zur Wahl standen. Im Ergebnis dieser Wahlen wurde erneut offensichtlich, dass es eine Regelungslücke in Thüringen gibt, wenn Beamte des Landes das Amt einer hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtin beziehungsweise eines hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten annehmen und später aus dem Dienst ausscheiden. In diesen Fällen können sie nicht in ihr früheres beamtenrechtliches Dienstverhältnis zurückkehren. Die nachfolgenden Fragestellungen beziehen sich sowohl auf die Wahl für das Amt von hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten als (Ober-)Bürgermeisterin oder (Ober-)Bürgermeister und Landrätin oder Landrat in einer Direktwahl als auch auf die Wahl von hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten als Beigeordnete in den Gemeinderäten, Stadträten und Kreistagen. DS 7/6364 Weiterlesen

Die Gemeinden und Städte können innerhalb ihres Territoriums im Einvernehmen mit der Polizei Verkehrsordnungswidrigkeiten verfolgen und ahnden. Hierunter fällt unter anderem die Kontrolle über die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Abstandsmessung. Nach Artikel 2 der Cross-Border-Enforcement(CBE)-Richtlinie (Richtlinie 2015/413/EU) zählen Abstandsverstöße nicht zu den Tatbeständen, die zum länderübergreifenden Halterdatenaustausch berechtigen. Solche Abstandsverstöße werden etwa vom Verkehrs-Kontroll-System (VKS) 3.2 3D im Jagdbergtunnel (Autobahn 4) automatisch verworfen, sofern Betroffene mit Kraftfahrzeugen ohne Zulassung in Deutschland vom System automatisch als solche erkannt werden. DS 7/6220 Weiterlesen

Die Gemeinden und Städte können innerhalb ihres Territoriums im Einvernehmen mit der Polizei Verkehrsordnungswidrigkeiten verfolgen und ahnden. Hierunter fällt unter anderem die Kontrolle über die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Gemeinden und Städte, die diese Befugnis erhalten, sind abschließend in der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten benannt. Während die Gemeinden und Städte nur innerhalb geschlossener Ortschaften die Kontrollen durchführen dürfen, steht der Polizei dieses Recht grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften zu. DS 7/6219 Weiterlesen

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG kann die Polizei Identitätsfeststellungen vornehmen, wenn sich eine Person in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind. DS 7/6175 Weiterlesen

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) kann der Gemeinderat (gilt auch für den Kreistag [§ 102 Abs. 1 Satz 3 ThürKO]) einen Gemeinderatsvorsitzenden wählen. Diesem obliegt anstelle des Bürgermeisters die Sitzungsleitung. Im Verhinderungsfall des Gemeinderatsvorsitzenden führt der stellvertretende Gemeinderatsvorsitzende die Sitzung. Weitere Aufgaben dürfen dem Gemeinderatsvorsitzenden nicht übertragen werden. Die Sitzungsleitung umfasst nach herrschender Rechtsauffassung auch die Ausübung des Hausrechts. Strittig ist, ob während der Gemeinderatssitzung, insbesondere bei längerer Sitzungsdauer, ein Wechsel der Sitzungsleitung zwischen dem Gemeinderatsvorsitzenden und dem Stellvertreter stattfinden kann. Nicht abschließend ist zudem geregelt, ob der Gemeinderatsvorsitzende, wenn er sich an Debatten zu Beratungsgegenständen aktiv beteiligen will, den Vorsitz abgeben muss und wenn ja, ob für diesen Zeitraum der stellvertretende Gemeinderatsvorsitzende die Leitung… Weiterlesen