Nach meiner Kenntnis hält die Stadt Erfurt seit Jahren keine allgemeine Rücklage vor, die nach § 68 ThürKO in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) in der Mindesthöhe von zwei Prozent des Durchschnitts des Verwaltungshaushalts der zurückliegenden drei Jahre eigentlich verbindlich ist. In Erfurt wird argumentiert, solange die Stadt noch Schulden habe, wäre die Vorhaltung einer allgemeinen Rücklage ein strafrechtlich relevanter Vorgang, weil die Zinserträge für Rücklagen immer geringer seien als die Ist-Zinsen für Kredite. Ohne allgemeine Rücklage in der vorgegebenen Mindesthöhe, die der Liquiditätssicherung dienen soll, ist aber ein wichtiges Kriterium der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt. Die Rücklagenausweisung ist eine pflichtige Anlage zur jährlichen Haushaltssatzung beziehungsweise zum Haushaltsplan. Die Kommunen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Die kommunalen Haushaltssatzungen und alle dazugehörigen Anlagen werden… Weiterlesen

Nach unserem Kenntnisstand ist im Zuge der Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 in der Landgemeinde Geratal ein stellvertretender Bauhofleiter und zugleich Vorarbeiter des gemeindlichen Bauhofs in den Gemeinderat eingezogen und hat das Mandat auch angenommen. Die Ortschaft Frankenhain gehört zur Landgemeinde Geratal. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) dürfen zu Gemeinderatsmitgliedern gewählte Personen ihr Amt nicht antreten oder verlieren es, wenn sie gleichzeitig als Beamte oder Angestellte der Gemeinde tätig sind. Die Landgemeinde Geratal unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/5099 Weiterlesen

§ 57 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung regelt, dass die kommunalen Haushaltssatzungen bis einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden sollen. Entsprechend dieser Sollvorschrift müssten die kommunalen Haushaltssatzungen für das Jahr 2021 bis spätestens 30. November 2020 beschlossen und anschließend den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vorgelegt worden sein. DS 7/5015 Weiterlesen

Nach § 80 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) haben die Kommunen innerhalb von vier Monaten nach Abschluss eines Haushaltsjahres eine Jahresrechnung aufzustellen und dem Gemeinderat vorzulegen. Der Rat beschließt darüber bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Sodann ist die Jahresrechnung mit Anlagen, Prüfberichten und Beschlüssen dazu der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen. Bis Mitte des Jahres 2021 sollten alle Jahresrechnungen für das Jahr 2020 erstellt sein. Dennoch treten Fälle ein, in denen Kommunen aus unterschiedlichen Gründen ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachkommen. Die Kommunen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/5016 Weiterlesen

§ 26 a Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) regelt die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den Gemeinden. Die Gemeinden sollen demnach bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu sollen die Gemeinden geeignete Verfahren entwickeln. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Gemeinden unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/5017 Weiterlesen

Nach § 21 b Abs. 5 ff. des Thüringer Kommunalabgabengesetzes erstattet das Land den Gemeinden die Einnahmeausfälle infolge der gesetzlichen Abschaffung der Straßenausbaubeiträge. DS 7/5011 Weiterlesen

In der Ortslage Kleinfahner, Ortsteil der Gemeinde Gierstädt im Landkreis Gotha, sind insbesondere die Anwohnerinnen und Anwohner der Straßen Lärchenweg und Ziehtor entlang der L 2141 vom Straßenverkehr betroffen. In diesem Bereich verengt sich die Fahrbahnbreite stellenweise auf 3,8 Meter bei gleichzeitigem Lkw-Durchgangs- und -begegnungsverkehr. Aufgrund der Fahrbahnenge kann die Durchfahrt nur von einem Lkw befahren werden - in einem nicht einsehbaren Kurvenbereich. Ein einseitiger Fußweg besteht mit einer Breite von 0,7 Metern, stellenweise besteht kein Fußweg. Regelmäßig müssen Fahrzeuge bei Begegnungsverkehren auf die schmalen Fußwege ausweichen. Dass bisher Personenschäden vermieden wurden, mag glücklichen Umständen zuzuschreiben sein. Zudem wurden bereits mehrfach Hausfassaden durch Pkw und Lkw beschädigt. DS 7/4926 Weiterlesen

§ 1936 Bürgerliches Gesetzbuch regelt die Erbschaft der Länder, wenn im Todesfall kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden sind. Das Erbe fällt dem Land zu, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Das Land kann die Erbschaft nicht ausschlagen. DS 7/4717 Weiterlesen

Gemäß § 13 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) haben ehrenamtlich tätige Bürger Anspruch auf angemessene Entschädigung. Außerdem erhalten sie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls hinsichtlich der zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendigen Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen. Selbständig Tätige erhalten anstelle des Ersatzes des Verdienstausfalls eine Verdienstausfallpauschale. Personen, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine zusätzliche Entschädigung nach Maßgabe eines Stundenpauschalsatzes. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung. Gemäß dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit werden der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter von der Verbandsversammlung gewählt. DS 7/4603 Weiterlesen

In Drucksache 7/4068 antwortete das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales auf meine Kleine Anfrage 7/2286, dass die statistisch festgestellte Häufung von Straßenverkehrsunfällen im Landkreis Gotha "vergleichbaren Entwicklungen wie in allen anderen Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten" unterliege. Es würden deshalb "keine expliziten Maßnahmen der Landesregierung für einzelne Landkreise und/ oder kreisfreien Städte geboten" erscheinen. Hierzu machen sich Nachfragen erforderlich. DS 7/4510 Weiterlesen