Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz zur Aufnahme und Unterbringung von bestimmten Personengruppen nach dem Asylverfahrensgesetz und dem Aufenthaltsgesetz verpflichtet. Die ihnen daraus entstehenden Kosten trägt gemäß Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO) das Land. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürFlüKEVO finanziert das Land sonstige notwendige Kosten mit Ausnahme der Gesundheitskosten sowie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ThürFlüKEVO Kosten zur Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften. DS 7/7425 Hinweis: Aufgrund des Umfangs der Thematik wurde der Sachverhalt in drei Vorgänge aufgeteilt. Die weiteren Drucksachen lauten DS 7/7308 und  DS 7/7340. Weiterlesen

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zur Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen verpflichtet. Hierzu leistet das Land nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO) entsprechende finanzielle Leistungen. Hierunter fielen auch Investitionspauschalen für die Schaffung von Unterbringungskapazitäten in Gemeinschaftsunterkünften. Insbesondere in den Jahren 2015/2016 hat das Land Mittel gewährt, um die Kommunen bei dieser Aufgabe zu unterstützen. Auch wenn die Regelung in § 3 ThürFlüKEVO derzeit ausgesetzt ist, gilt nach wie vor die Bestimmung, dass die vom Land "vorfinanzierten Unterbringungsplätze" auch "für andere im öffentlichen Interesse liegende und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zwecke" genutzt werden können. Für diese Fälle ist jedoch sicherzustellen, dass "kurzfristig die [...] belegten oder andere Unterbringungsplätze (Alternativplätze) zur Verfügung stehen", sollten sie… Weiterlesen

In den Drucksachen 6/6913, 7/1543 und 7/5171 hat die Landesregierung bereits zu Ermittlungsverfahren gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte Stellung genommen. DS 7/7419 Weiterlesen

Bereits in den früheren Drucksachen 6/5427, 7/236, 7/3531 und 7/5967 hat die Landesregierung zum Einsatz von Distanz-Elektroimpulswaffen (Taser, auch bekannt als Distanzelektroimpulsgerät/DEIG) bei der Thüringer Polizei Stellung genommen. Demnach wurden sechs Geräte vorgehalten. Es kam zu zwei Einsätzen im Jahr 2018 und zu keinen Einsätzen in den Jahren 2019 und 2020, im Jahr 2021 wurden die Distanzelektroimpulsgeräte der Thüringer Polizei ebenso im Einsatz mitgeführt, es kam jedoch nicht zur Anwendung. Neben Thüringen sind die Taser auch in anderen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Baden-Württemberg ausschließlich den Spezialeinheiten vorbehalten. DS 7/7412 Weiterlesen

Immer wieder werden Büros von Parteien und Abgeordneten Ziel von Angriffen und Anschlägen. Mehrfach hat die Landesregierung in Antworten auf Kleine Anfragen dazu Stellung genommen. Für eine valide parlamentarische Bewertung der Straftatenentwicklung sind dabei nicht alleine Angaben zu Tatzeitpunkten und -orten, Parteienzugehörigkeiten oder Einordnungen in die Politisch motivierte Kriminalität (PMK) essentiell, sondern wie sich die Sachverhalte in ihrer Begehungsweise sowie inhaltlich darstellen und beispielsweise welche Parolen angebracht wurden oder ob es vermehrt Sprühereien, zerstörte Scheiben, Aufkleber, Beschmutzungen mit Substanzen oder andere Formen der Sachbeschädigung und Ähnliches gab. Die Landesregierung hat diese Angaben beispielsweise in der Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 7/968 in Drucksache 7/1596 ("Angriffe auf Büros von Abgeordneten in Thüringen im Jahr 2019 - nachgefragt") ausführlich ergänzt, welche mit der nun vorliegenden Anfrage explizit für die… Weiterlesen

In der Antwort der Landesregierung in Drucksache 7/5553 auf meine Kleine Anfrage 7/3111 antwortete die Landesregierung unter anderem, dass "die internen Überlegungen im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales zu einer elektronischen Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise noch nicht abgeschlossen sind". Nach knapp einem Jahr ist von Interesse, zu welchen Überlegungen die Landesregierung zwischenzeitlich gelangt ist. DS 7/7390 Weiterlesen

Die Richtlinie zur Förderung von kommunaler Verkehrsinfrastruktur in Thüringen (RL-KVI) wurde mit dem Thüringer Staatsanzeiger Nummer 50/2022 neu bekannt gemacht. Aus einem Vergleich mit der bis dahin gültigen Richtlinie ist erkennbar, dass unter anderem bei der Antragstellung mindestens der Vorbereitungsstand nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Leistungsphase 3 nachzuweisen ist, während bisher für einzelne Vorhaben auch die Leistungsphase 2 ausreichend war. Die Änderung bewirkt, dass Kommunen einen höheren Planungsstand nachweisen müssen, um überhaupt antragsberechtigt sein zu können, was unter Umständen Kommunen mit geringerer finanzieller Leistungskraft benachteiligen könnte. Ebenso sieht die neue Richtlinie geringere Förderquoten in einem Fördertatbestand im Bereich Radwege und Haltestellen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) vor. DS 7/7365 Weiterlesen

Gemäß § 71 Abs. 1 ThürKO kann die Gemeinde außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung Unternehmen als Eigenbetrieb, als kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts, in den Rechtsformen des Privatrechts gründen oder übernehmen oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO darf die Gemeinde ungeachtet des mit ihnen verfolgten öffentlichen Zwecks Unternehmen unter anderem nur gründen, übernehmen oder erweitern, wenn der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Dies gilt nicht bei einem Tätigwerden im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge, insbesondere im Bereich der Gesundheitsversorgung und -vorsorge, des öffentlichen Personennahverkehrs, des öffentlichen Wohnungsbaus sowie der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung einschließlich einer Betätigung auf dem Gebiet der Erzeugung, Speicherung und Einspeisung erneuerbarer Energien sowie der Verteilung von hieraus gewonnener thermischer Energie; hiermit verbundene… Weiterlesen

Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit von Sparkassen bilden das Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG) und die Thüringer Sparkassenverordnung (ThürSpkVO). Daneben bestehen diverse rechtliche Vorgaben der Europäischen Union, des Bundes, der jeweiligen Sparkassenaufsichten und interne Vorgaben des Sparkassenverbunds Hessen-Thüringen. § 16 Abs. 7 ThürSpkG enthält eine Regelung, wonach die Träger der Sparkassen darauf hinwirken, dass die Bezüge von Vorständen "unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, jährlich ortsüblich offengelegt werden. Dies gilt auch für 1. Leistungen, die dem Mitglied des Vorstandes für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, 2. Leistungen, die dem Mitglied des Vorstandes für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Sparkasse während des Geschäftsjahres hierfür… Weiterlesen

Die Thüringer Polizei verfügt über verschiedene Reizstoffe. Gemäß § 59 Abs. 3 Polizeiaufgabengesetz (PAG) wird Pfefferspray als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt beziehungsweise zur Ausübung des unmittelbaren Zwangs eingeordnet. Die Landesregierung hat bereits in den Drucksachen 6/6027 und 7/1658 zum Einsatz von Pfefferspray und anderen Reizstoffen durch die Thüringer Polizei Stellung genommen. DS 7/7328 Weiterlesen