Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen gemäß § 36 a Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Gemäß § 36 a Thüringer Kommunalordnung kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass Sitzungen des Gemeinderats in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen, durchgeführt werden können. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister festgestellten Notlage. Die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen bleiben unberührt. Die Regelung gilt analog für Sitzungen des Kreistags. Bis zum 31. Dezember 2021 fand diese Regelung mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.

DS 7/5773