Spenden und Stiftungen der Thüringer Sparkassen - Teil II
Die Sparkassen können unter den Voraussetzungen von § 21 Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG) einen Teil des Jahresüberschusses zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke an die kommunalen Träger abführen. Das Finanzministerium hatte zwar ursprünglich Angaben zur Abführung gemacht (vergleiche Drucksache 7/144), jedoch später auf die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger hingewiesen (vergleiche Drucksache 7/6429).
Sparkassen können auch Spenden leisten. Die veröffentlichten Jahresabschlüsse der Sparkassen enthalten nur sehr grobe Angaben über die Spendentätigkeiten. Nach § 25 Abs. 3 ThürSpkG kann die Sparkassenaufsichtsbehörde "Richtlinien, insbesondere über die Gewährung von Spenden der Sparkasse für gemeinnützige Zwecke im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erlassen."
Das Finanzministerium ist nach dem Thüringer Sparkassengesetz die zuständige Sparkassenaufsichtsbehörde, das Ministerium für Inneres und Kommunales die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Die Umsetzung des Sparkassengesetzes unterliegt der Kontrolle des Landtags.