Umsetzung der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - Teil II

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz zur Aufnahme und Unterbringung von bestimmten Personengruppen nach dem Asylverfahrensgesetz und dem Aufenthaltsgesetz verpflichtet. Die ihnen daraus entstehenden Kosten trägt gemäß Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO) das Land.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürFlüKEVO finanziert das Land sonstige notwendige Kosten mit Ausnahme der Gesundheitskosten sowie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ThürFlüKEVO Kosten zur Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften.

DS 7/7425

Hinweis: Aufgrund des Umfangs der Thematik wurde der Sachverhalt in drei Vorgänge aufgeteilt. Die weiteren Drucksachen lauten DS 7/7308 und  DS 7/7340.