Umsetzung der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - Teil III

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz zur Aufnahme und Unterbringung von bestimmten Personengruppen nach dem Asylverfahrensgesetz und dem Aufenthaltsgesetz verpflichtet. Die ihnen daraus entstehenden Kosten trägt gemäß Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO) das Land.
Die Erstattungen des Landes erfolgen auf Antrag der Kommunen beim Landesverwaltungsamt kalendervierteljährlich. Auf Antrag der Kommunen können auch Abschlagszahlungen von bis zu 90 Prozent der zu erwartenden Erstattungen gewährt werden.
Die Erstattung setzt voraus, dass der Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach Erbringung der Leistung gestellt wird.

DS 7/7340

Hinweis: Aufgrund des Umfangs der Thematik wurde der Sachverhalt in drei Vorgänge aufgeteilt. Die weiteren Drucksachen lauten DS /7425 und DS 7/7340.