Vergütung und deren Offenlegung von Vorständen in Thüringer Sparkassen

Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit von Sparkassen bilden das Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG) und die Thüringer Sparkassenverordnung (ThürSpkVO). Daneben bestehen diverse rechtliche Vorgaben der Europäischen Union, des Bundes, der jeweiligen Sparkassenaufsichten und interne Vorgaben des Sparkassenverbunds Hessen-Thüringen.
§ 16 Abs. 7 ThürSpkG enthält eine Regelung, wonach die Träger der Sparkassen darauf hinwirken, dass die Bezüge von Vorständen "unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, jährlich ortsüblich offengelegt werden. Dies gilt auch für
1. Leistungen, die dem Mitglied des Vorstandes für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind,
2. Leistungen, die dem Mitglied des Vorstandes für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Sparkasse während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen nach den Nummern 1 oder 2 und
4. Leistungen, die einem früheren Mitglied des Vorstandes, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind."
Die Vergütung der Vorstände von Sparkassen ist auch im Verhältnis zu den Bezügen der Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister als hauptamtliche kommunale Wahlbeamte zu sehen, die als Vorsitzende und deren Stellvertretungen in den Verwaltungsräten die Aufsichts- und Kontrollfunktion wahrzunehmen haben. Aufgrund der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sollten die nachstehend nachgefragten Angaben zumindest für das Jahr 2021 zwischenzeitlich vollständig vorliegen.

DS 7/7360