Wechsel der Straßenbaulastträgerschaft infolge gemeindlicher Neugliederungsmaßnahmen

Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind gemäß § 43 Abs. 2 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) Trägerinnen der Straßenbaulast auch für Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen. Zur Straßenbaulastträgerschaft gehört nach § 9 ThürStrG, dass die Gemeinden "nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern" haben. Zudem sollen die Gemeinden den Winterdienst "nach besten Kräften" sicherstellen. Diese Reinigungspflicht, zu der auch der Winterdienst zählt, unterstützt das Land mit bis zu drei Millionen Euro jährlich für Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vergleiche § 49 Abs. 4 Satz 2 ThürStrG).

DS 7/7479