Drohender Verfall von Fördermitteln für den sozialen Wohnungsbau in Eisenach? – nachgefragt

SaschaBilayMündliche Anfragen

Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 19.11.21, S. 76 - 78.

Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:
Vielen Dank, Herr Präsident. Drohender Verfall von Fördermitteln für den sozialen Wohnungsbau in Eisenach? – nachgefragt
In Drucksache 7/4301 hat die Landesregierung auf die Kleine Anfrage 7/2428 geantwortet. Dazu ergeben sich Nachfragen.
1. Inwieweit ist die Förderung nach der Aufnahme ins Förderprogramm Innenstadtstabilisierungsprogramm zwingend an ein zu realisierendes Objekt in der Wilhelm-Pieck-Straße 6 a bzw. dem sogenannten „Thälmann-Viertel“ gebunden?
2. Inwieweit würde ein anderer Standort als die Wilhelm-Pieck-Straße 6 a oder ein anderes Quartier als das „Thälmann-Viertel“ eine neue Beantragung der Fördermittel und eine neue Entscheidung des Landes über die Aufnahme in das Förderprogramm Innenstadtstabilisierungsprogramm erforderlich machen?
3. Inwieweit war der Stadtrat Eisenach aus förderrechtlichen Gründen gehalten, zwingend im Jahr 2021 eine Entscheidung zur Realisierung des Bauvorhabens am Standort Wilhelm-Pieck-Straße 6 a zu treffen, um die am 18. Dezember 2020 beantragten Fördermittel nach der Aufnahme in das Förderprogramm Innenstadtstabilisierungsprogramm nicht zu verwirken?

Vizepräsident Worm:
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Weil.

Weil, Staatssekretär:
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Fragen 1 und 2: Da die Fragen im unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, beantworte ich sie gemeinsam. Es geht hier um die Frage, ob dann, wenn während des anhängigen Bewilligungsverfahrens zum vorliegenden Fördermittelantrag, der von der Städtischen Wohnungsgesellschaft mbH für die Wilhelm-PieckStraße 6a gestellt wurde, dieser Standort aufgegeben und ein Bau an einer anderen Stelle geplant würde, ein anderes bzw. neues Vorhaben vorliege, für das dann ein neues Bewilligungsverfahren mitsamt vorgelagerter Programmaufstellung durchzuführen wäre. Diese Frage kann nicht pauschal mit Ja oder Nein beantwortet werden, sondern müsste im Rahmen einer Einzelfallentscheidung entschieden werden. Dabei müsste der Grad der Abweichung zum bestehenden Fördermittelantrag einer Bewertung unterzogen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Veränderung des Standorts des Bauvorhabens außerhalb des ErnstThälmann-Viertels einen neuen Sachverhalt begründen würde, da sich dadurch die wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Voraussetzungen grundlegend im Vergleich zum ursprünglich geplanten Bauvorhaben ändern würden.
Zu Frage 3: Die Förderung der Programme der sozialen Wohnraumförderung erfolgt ausschließlich mit Mitteln des Thüringer Wohnungsbauvermögens und unterliegt daher nicht den engen Grenzen der Jährlichkeit des Landeshaushalts. Die Investorinnen/Investoren der im Rahmen der Programmaufstellung ausgewählten Vorhaben sind angehalten, zeitnah die Antragsstellung vorzunehmen und die notwendigen Fördervoraussetzungen zu schaffen, um ein zügiges und störungsfreies Bewilligungsverfahren zu gewährleisten. Hierzu zählen auch die für die Realisierung notwendigen kommunalen Entscheidungen und Genehmigungen. Nach Information des Thüringer Landesverwaltungsamts als Bewilligungsstelle der sozialen Wohnraumförderung hält die Städtische Wohnungsgesellschaft an allen – in Klammern: vier – ausgewählten Bauvorhaben fest und wird überarbeitete Antragsunterlagen zeitnah der Bewilligungsstelle zur Prüfung und Bescheidung vorlegen.

Vizepräsident Worm:
Es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Bilay.

Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:
Ja, danke.
Herr Staatsekretär, vielen Dank für die Antworten. Sie haben den Zeitraum zwischen Beantragung und Aufnahme ins Förderprogramm und die Bewilligung, die jetzt ansteht, dargestellt. Gibt es denn so Erfahrungswerte, wie lange ungefähr im Durchschnitt dieser Zeitraum zwischen Beantragung und Aufnahme als Startzeitpunkt und endgültig die Bewilligung in den letzten Jahren gedauert hat?

Weil, Staatssekretär:
Also im Durchschnitt, wenn der Antrag vollständig ist und es keine Änderungen gibt, gehen wir in der Regel von etwa einem Vierteljahr Bearbeitungszeit aus. Wenn aber, und den Fall haben wir ja hier genau, der Antragsteller immer wieder neue Erkenntnisse vorbringt und dadurch Veränderungen notwendig sind, dann kann sich natürlich auch der Zeitraum der Bewilligung nach Antragsstellung deutlich verändern und verlängern.