Novellierung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung (ThürEZulV)
Hinweis: gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages werden Mündliche Anfragen innerhalb einer Woche nach der Landtagssitzung schriftlich beantwortet, wenn die Fragen aus Zeitmangel nicht mehr behandelt werden können.