Personalauswahlverfahren in Fällen kommunaler Gemeinschaftsarbeit

SaschaBilayMündliche Anfragen

Hinweis: gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages werden Mündliche Anfragen innerhalb einer Woche nach der Landtagssitzung schriftlich beantwortet, wenn die Fragen aus Zeitmangel nicht mehr behandelt werden können.

Gemeinden, Städte und Landkreise können auf Grundlage des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in unterschiedlichen Formen die ihnen obliegenden Aufgaben gemeinsam erledigen. Eine Möglichkeit ist die Aufgabenerledigung über eine Zweckvereinbarung mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag, wodurch auch Befugnisse auf Beteiligte übergehen. Dies betrifft auch die Personalgewinnung. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit auch die Kommunen beim Stellenbesetzungsverfahren zu beteiligen sind, die die Aufgaben auf eine andere Kommune übergehen lassen und wenn die Wirksamkeit der Zweckvereinbarung in der Zukunft liegt.

DS 7/1376