Änderung der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung, hier § 20 Abs. 4 Satz 3 - Bildung einer Finanzausgleichssonderrücklage

Im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 15/23 vom 22. Dezember 2023 wurde unter anderem die Änderung der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) bekannt gemacht. Nach dieser Änderung haben die Gemeinden und Städte eine Sonderrücklage zu bilden, wenn überdurchschnittlich hohe Gewerbesteuereinnahmen erzielt werden, die in den Folgejahren zu einer höheren Kreisumlage bei gleichzeitig geringeren Schlüsselzuweisungen führen, soweit dadurch ein Fehlbetrag entstehen würde beziehungsweise ein bestehender Fehlbetrag sich erhöhen würde (Finanzausgleichssonderrücklage).

DS 7/9776