Audiovisuelle Vernehmung bei der Thüringer Polizei

Über Jahrzehnte wurde die Vernehmungsprotokollierung schriftlich durchgeführt, bevor in deutschen Strafverfahren im Jahr 1998 erstmalig die Bild- und Tonaufzeichnung im Zuge des Zeugenschutzgesetzes eingeführt wurde. In § 58a Strafprozessordnung finden sich entsprechende gesetzliche Vorgaben. Mit der Änderung des § 136 der Strafprozessordnung ab dem 1. Januar 2020 wurde die audiovisuelle Vernehmung auch für den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren als Vernehmungsvariante normiert. Sie kann als Option zur Anwendung kommen und sie ist anzuwenden, wenn ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können. Mindestens im Bachelorstudium für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in Thüringen (Modulkomplex 5.6) ist die audiovisuelle Vernehmung Gegenstand des Studiums.

DS 7/8387