Ausschüttungen kommunaler Sparkassen in Thüringen an Landkreise und kreisfreie Städte

Gemäß § 21 Thüringer Sparkassengesetz können die Verwaltungsräte kommunaler Sparkassen entscheiden, dass ein Teil des Jahresüberschusses an den Träger auszuschütten ist, sofern der Verlustvortrag aus dem Vorjahr ausgeglichen und mindestens ein Viertel des verbleibenden Betrags der Rücklage zugeführt wurde und soweit diese Mittel nicht zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals benötigt werden. Der ausgeschüttete Betrag ist durch den Träger für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Sparkassen unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/6429