Ausweisung von Haushaltsausgaberesten in den kreisfreien Städten und Landkreisen im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresrechnung

Laut § 80 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres in der Jahresrechnung nachzuweisen. Diese ist innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. Der Gemeinderat beschließt über die Feststel-lung der geprüften Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. In der Jahresrechnung sind gebildete Haushaltsreste auszuweisen. In § 79 Abs. 2 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung ist in diesem Zusammenhang geregelt, dass in der Haushaltsrechnung bei den einzelnen Haushaltsstellen festzustellen ist, welche über-tragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden. Laut § 80 Abs. 4 ThürKO ist die festgestellte Jahresrechnung mit ihren Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts mit den Beschlüssen über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und Landkreise ist die Kommunalaufsicht des Thüringer Landesverwaltungsamts. Diese nimmt die Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörde für die Landkreise, kreisfreien Städte und Zweckverbände unter Beteiligung von Landkreisen und/oder kreisfreien Städten wahr.

DS 7/610