Bildung einer "Sonderrücklage" zur Kompensation der Kreisumlage und von Gemeindeneugliederungen im Wartburgkreis

Nach Kenntnis der Fragestellerin und des Fragestellers bildet der Wartburgkreis seit mehreren Jahren eine "Sonderrücklage" zur Kompensation der Kreisumlage und von Gemeindeneugliederungen. Laut § 68 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hat die Gemeinde für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig. Der Wartburgkreis unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/544