Dienstunfallmeldungen bei der Thüringer Polizei - Teil II

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

DS 7/7229