Durchsuchung von Personen nach § 23 Thüringer Polizeiaufgabengesetz (PAG)

Nach § 23 PAG kann die Polizei außer in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 4 PAG Personen durchsuchen, die nach dem Polizeiaufgabengesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden können, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen oder Tiere mit sich führen, die sichergestellt werden dürfen, oder wenn sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befinden, wenn sie sich an einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5 PAG genannten Orte aufhalten oder in einem Objekt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten und dabei Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, oder wenn sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind. Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach dem Thüringer Polizeiaufgabengesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist. Dabei dürfen Personen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden, außer wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist.

DS 7/8145